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Lohnpfändung: Der Arbeitgeber als Drittschuldner |
Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Der pfändbare Betrag muss bis zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger überwiesen werden. Arbeitgeber als DrittschuldnerDer Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als Drittschuldner bezeichnet. Er muss innerhalb von vier Wochen dem Gläubiger und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung übermitteln. Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst das gesamte Einkommen sowie Sachleistungen. Gepfändet werden darf nur oberhalb des Existenzminimums. Durch die Verpflichtung zur Berechnung des Existenzminimums entsteht dem Arbeitgeber ein entsprechender Verwaltungsaufwand. Um einen Teil der Kosten zurückzubekommen, stehen ihm zu:
Existenzminimum-Beträge für 2011Der allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 793,00
monatlich (€ 185,00 wöchentlich, € 26,00 täglich) bleibt dem Arbeitnehmer,
wenn er Sonderzahlungen erhält. Der erhöhte allgemeine Grundbetrag in Höhe
von € 925,00 monatlich (€ 215,00 wöchentlich, € 30,00 täglich) steht dem
Arbeitnehmer zu, wenn er keine Sonderzahlungen erhält. Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Der Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen beim Exekutionsgericht die Erhöhung des Existenzminimums beantragen. Umgekehrt kann auch der Gläubiger die Herabsetzung beantragen (z.B. wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält). Stand: 10. März 2011 |
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