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Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 beschlossen
Finanzstrafgesetz-Novelle bringt neuen Straftatbestand Abgabenbetrug.
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Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 beschlossen
Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben per 1.7.2011 fix.
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Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 beschlossen


Finanzstrafgesetz-Novelle bringt neuen Straftatbestand Abgabenbetrug.

Die Novelle des Finanzstrafgesetzes wurde im November 2010 vom Nationalrat beschlossen und tritt mit 1.1.2011 in Kraft. Das beschlossene Gesetz weicht in einigen Punkten vom Ministerialentwurf ab.

Hier einige der wesentlichen gesetzlichen Änderungen:

Abgabenbetrug

Wie schon im Begutachtungsentwurf bekannt gegeben, wurde der neue Tatbestand Abgabenbetrug eingeführt. Dieser liegt vor, wenn Vergehen, wie z.B. Abgabenhinterziehung (und andere) unter Verwendung von verfälschten oder falschen Urkunden, Daten oder Beweismitteln (ausgenommen Abgabenerklärungen) oder unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen begangen werden.

Abgabenbetrug liegt aber auch dann vor, wenn Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen. Die Bestrafung bei Abgabenbetrug erfolgt durch Freiheits- und Geldstrafen. Sie wird gestaffelt nach der Höhe des Abgabenbetrugs. Primär wird eine Freiheitsstrafe verhängt (bis zu zehn Jahre), ausnahmsweise eine zusätzliche Geldstrafe bis zu € 2,5 Mio.

Strafen bei Abgabenhinterziehung

Die im Begutachtungsentwurf geplanten härteren Strafen für Abgabenhinterziehung sind in der endgültigen Version nicht mehr enthalten. Primär werden Geldstrafen verhängt, Freiheitsstrafen nur ausnahmsweise.

Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

Wie bereits berichtet kann durch Entrichtung einer pauschalen Abgabenerhöhung von 10 % unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. strafbestimmender Wertbetrag im Zuge einer Prüfung übersteigt nicht € 10.000,00 pro Jahr, in Summe € 33.000,00) Straffreiheit herbeigeführt werden.

Neue Regeln bei Selbstanzeigen

Bei der Einbringung der Selbstanzeige wird nur mehr zwischen Finanzämtern und Zollämtern unterschieden. Der geschuldete Betrag muss umgehend entrichtet werden.

Stand: 07. Dezember 2010

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